Für die Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Absendung eines Steuerbescheides gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO kommt es nicht darauf an, dass der Bescheid dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2000 -
Voraussetzung für die Fristwahrung ist aber,
dass das Finanzamt alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (z. B. Übersendung an aktuelle Adresse, vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2000 -
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