OFD Hannover - Verfügung vom 31.10.2000
S 2365 - 135 - StO 211

OFD Hannover - Verfügung vom 31.10.2000 (S 2365 - 135 - StO 211) - DRsp Nr. 2008/81956

OFD Hannover, Verfügung vom 31.10.2000 - Aktenzeichen S 2365 - 135 - StO 211

DRsp Nr. 2008/81956

§ 39 a EStG Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2001

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2001 sind aufgrund von Änderungen des EStG durch das Gesetz zur Familienförderung (BStBl 2000 I S. 4) und das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (BStBl 2000 I S. 13) sowie aufgrund von weiteren durch das Steuersenkungsgesetz eingetretenen Änderungen des EStG die nachfolgenden Regelungen bzw. Änderungen der Antragsvordrucke zu berücksichtigen:

1. Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG); Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer

Bei Ausbildungsdienstverhältnissen wird bisher von einer Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer im Sinne der R 43 Abs. 5 LStR ausgegangen, wenn die Beschäftigung am selben Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist. Nach einer Erörterung durch die Lohnsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die doppelte Haushaltsführung nunmehr auch bei solchen Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand anerkannt werden, deren Ausbildungsdienstverhältnis länger als 3 Jahre dauert. Eine entsprechende Änderung von R 43 Abs. 5 LStR und H 43 (Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand) LStH 2000 ist vorgesehen.

2. Berücksichtigung von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)