Die EigZul nach § 17 EigZulG setzt voraus, dass das Handeln der Genossenschaft, bei deren Gründung kein Wohnungsbestand vorhanden ist, auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet ist. Die Genossenschaft muss damit mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwenden. Nur der Restbetrag darf für gewerbliche Zwecke und zur Bildung einer Liquiditätsreserve verwendet werden (vgl. ESt-Kartei § 17 EigZulG Nr. 1). Eine gewerbliche Nutzung ist damit nur in begrenztem Umfang zulässig.
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