Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.vgl. AO -Kartei § 152 Karte 1 Nr. 4
Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:
Bei Erklärungen zur Feststellung des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von
25 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 50.000 DM/25.000 Euro
30 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 250.000 DM/125.000 Euro
35 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 500.000 DM/250.000 Euro
40 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 750.000 DM/375.000 Euro
45 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 1 Mio. DM/500.000 Euro
50 v. H. bei Einkünften von mehr als 1 Mio. DM/500.000 Euro
bei Erklärungen
zur Feststellung des Einheitswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ein Betrag von
60 v. T. des festgestellten Einheitswerts,BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 - BStBl 1978 II S. 642
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|