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Frankreich macht nach Erkenntnissen der deutschen Finanzbehörden von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 v.H. einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland grds. auch vorgesehenen Lohnsteuerabzugs (inländischer Arbeitgeber und keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen werden kann.
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