Nach R 200 Abs. 4 EStR ist der AN-Pauschbetrag zur Ermittlung der nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünfte im Verhältnis der begünstigten bzw. der nicht begünstigten Einnahmen zu den Gesamteinnahmen i. S. von § 19 EStG aufzuteilen, wenn die gesamten Werbungskosten niedriger sind als der Pauschbetrag. Auf Bundesebene wurde nunmehr beschlossen, den AN-Pauschbetrag nach den Regelungen in R 200 Abs. 4 Satz 6 EStR auch in den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 EStG aufzuteilen (z. B. neben laufendem Arbeitslohn wird eine nach §§ 24, 34 EStG begünstigte Entschädigung gezahlt).
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