An der bisherigen Auffassung, nach der im Anschluss an eine rechtmäßige Fristsetzung gemäß § 364 b AO der angefochtene Bescheid in einem Klageverfahren nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO geändert werden darf, wird im Hinblick auf die nahezu einhellige Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Abhilfebefugnis bzw. Abhilfeverpflichtung nicht länger festgehalten.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wird wie folgt ergänzt werden:
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