Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR 2008). Insbesondere bei Leiharbeitnehmern ist fraglich, ob eine Auswärtstätigkeit noch als „vorübergehend” i.S. der o.a. Richtlinienregelung angesehen werden kann, wenn sich diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Abgrenzung
Zur Abgrenzung dieser Frage kann nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:
Wechselnde Tätigkeitsstätten
Bei einem Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegt eine Auswärtstätigkeit u.a. dann vor, wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. Dabei kommt es auf die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht an, sofern der Arbeitnehmer damit rechnen muss, nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt zu werden. In diesem Fall können Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden; bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG zu beachten.
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