Einsprüche gegen vorläufige ErbSt/SchSt-Festsetzungen sind als unzulässig zu verwerfen
Nach Auffassung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (vgl. Schreiben an das BMF vom 17.12.2007) sind Einsprüche gegen Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheide, die ausschließlich mit dem Ziel eingelegt werden, den Steuerfall wegen der bevorstehenden Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts „offen zu halten”, wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn den angefochtenen Festsetzungen der durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2007 (BStBl 2007 I S. 228) angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beigefügt ist. Das BMF hat diese Auffassung bestätigt (vgl. BMF-Schreiben vom 9.1.2008).
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