Eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden ins Ausland kann auf verschiedene Weise erfolgen:
Durch einfachen Brief. In diesem Fall gilt der Steuerbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Durch Zustellung per Einschreiben mit Rückschein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. In diesem Fall gilt die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.
Einige Staaten tolerieren die Bekanntgabe durch einfachen Brief oder per Einschreiben auf ihrem Hoheitsgebiet nicht. Dies sind derzeit (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.4.1 nach dem BMF-Schreiben vom 26.01.2016, BStBl. 2016 I S. …): Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein - soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom
Einige dieser Staaten gestatten die
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