Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28.7.2005 (GBl 2005 S. 580) sind die Notare ab 1.1.2006 auch Gläubiger von Gebühren, welche bisher vom Land eingezogen wurden. Eine Gebührengläubigerschaft des Landes Baden-Württemberg ergibt sich nur noch in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG, wenn für den Kostenschuldner zwar eine Gebührenbefreiung gilt, aber umsatzsteuerpflichtige Auslagen berechnet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UStG). Für Zeiträume zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2005 in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten entstandene und den Notaren überlassene Beurkundungsgebühren unterliegen nicht beim Notar, sondern im gesamten Umfang beim Land der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
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