Für die Straf- und Bußgeldverfahren wegen unberechtigter Inanspruchnahme von Eigenheimzulage ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts zuständig (§ 15 Abs. 2 EigZulG i.V.m. §§ 386, 387 AO).
Da es sich bei der unberechtigten Inanspruchnahme von Eigenheimzulage objektiv um ein Betrugsdelikt nach § 263 StGB und nicht um eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO handelt, ist eine Selbstanzeige (§§ 371, 378 AO) nicht möglich.
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