Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BStBl 2007 I S. 28) wurde mit Wirkung ab dem 19.12.2006 den Finanzbehörden die Möglichkeit gegeben, vorab in einer förmlichen Einspruchsentscheidung nur über Teile eines Einspruchs zu entscheiden (§ 367 Abs. 2a AO). Des Weiteren kann die oberste (Landes-) Finanzbehörde Einsprüche, die eine vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen (sog. Masseneinsprüche) insoweit durch Allgemeinverfügung zurückweisen (§ 367 Abs. 2b AO). Durch die Änderung des § 172 AO ist nunmehr auch die Erledigung von Änderungsanträgen durch Allgemeinverfügung möglich (§ 172 Abs. 3 AO).
Gesetzeswortlaut
Die neuen Regelungen haben folgenden Wortlaut:
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
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