Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG ergänzend zu Abschn. 100 UStR Folgendes.
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundene und damit umsatzsteuerfreie Umsätze nur anzunehmen sind, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. Abschn. 100 Abs. 1 UStR). Wenn die Grundvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind, sind die anschließend aufgeführten Umsätze wie folgt zu beurteilen:
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (ggf. auch nach § 4 Nr. 28 UStG).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|