Eine Steuerfreiheit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, die bisher nur bei den Leistungen an die VBL erfüllt waren. Nachdem zwischenzeitlich die Satzung der ZVK-KVBW angepasst wurde, kann auch bei den Sanierungsbeiträgen an diese Zusatzversorgungskasse von der Steuerfreiheit ausgegangen werden.
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