Mit BMF-Schreiben vom 07.05.2002 (BStBl 2002 Teil I S. 550) wird eine neue weitere Nachweismöglichkeit für die Befreiung von der Abzugsverpflichtung bei Kapitalerträgen eingeführt.
Bisher war nach dem BMF-Schreiben vom 27.11.1992 die Berechtigung eines Schuldners von Kapitalerträgen (in der Regel eine Bank), keinen Steuerabzug vornehmen zu müssen, durch Vorlage eines Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Nichtveranlagungs-(NV)-Bescheinigung oder des Freistellungsbescheids nachzuweisen.
Bei Kapitalerträgen, die ab dem 01.07.2002 zufließen, kann die Freistellung von der Abzugsverpflichtung nun nachgewiesen werden durch
das Original oder
eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals oder
(neu!) eine einfache Kopie des Originals, auf der der Bankmitarbeiter vermerkt, dass das Original vorlag.
Die drei Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander. Wie der Nachweis geführt wird, entscheidet der Steuerpflichtige bzw. der zum Abzug Verpflichtete.
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