Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.03.2013,
Das vom BFH zugelassene Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen
In einschlägigen Fällen, in denen Einsprüche auf das o. g. Revisionsverfahren gestützt werden, ruht das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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