Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i. S. des § 13b UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE), gilt Folgendes:
Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen | |
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | X | |||
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung | X | vgl. aber Erdaushub | ||
Analyse von Baustoffen | X | |||
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | X | Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. | ||
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) | X | vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE | ||
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