Die erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen mit einem Zulagensatz von 20 bzw. 25 v.H. ist begrenzt auf Erstinvestitionen bei beweglichen Wirtschaffsgütern des Anlagevermögens von kleinen und mittleren Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und Betrieben von produktionsnahen Dienstleistungen. Für Erstinvestitionen im Immobilienbereich werden diese erhöhten Fördersätze nicht gewährt. Die Aufstellung auf Seite 6 des Manuskriptes: „Das Investitionszulagengesetz 1999” ist fehlerhaft. In der Anlage übersendet die OFD eine berichtigte Aufstellung, mit der Bitte, die Seiten 5 und 6 des mit Verfügung vom 12.01.2000 übersandten Manuskriptes auszutauschen.
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