Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 6.3.2006 ( BStBl 2006 I S. 248) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit sich für den Steuerpflichtigen Nachteile gegenüber der bisherigen Regelung ergeben (R 15.5 Abs. 3 und Abs. 11 Satz 4 EStR 2006), ist das BMF-Schreiben erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 beginnen. Ergänzend zu den allgemeinen Hinweisen unter S 7104 Karte 2 gilt für Landwirte, die auch Umsätze im Rahmen des § 24 UStG ausführen Folgendes:
Auf eigenen oder gepachteten Flächen erzeugte Biomasse und daraus hergestelltes Biogas sind landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Wurde die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt und wird die daraus erzeugte Energie überwiegend im eigenen Betrieb verwendet, fällt die Biogasanlage insgesamt in den Anwendungsbereich des § 24 UStG. Soweit Wärme und Strom im landwirtschaftlichen Unternehmensteil verwendet werden, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).
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