Gelangt der Gegenstand der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts vor dem 01.01.2004 aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wird für die Lieferung an diesen Abnehmer und für vorangegangene Lieferungen im Inland aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der geschuldeten Steuer verzichtet, wenn in den Rechnungen über diese Lieferungen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen wird (§ 50 UStDV; Abschn. 31a Abs. 16 Satz 1 UStR 2000).
Beispiel:
O und P sind im Inland ansässige Unternehmer. O bestellt bei P eine Maschine. P beauftragt den Hersteller (H) in den USA, die Maschine mit den Lieferbedingungen unverzollt und unversteuert zu liefern. Die Versendung der Maschine aus den USA erfolgt direkt an O im Inland. Die Abwicklung der Verzollung sowie die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer wird von O übernommen.
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