Es ist festgestellt worden, dass Anträge auf GrSt-Befreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG erst nach mehreren Jahren bearbeitet wurden.
Aus gegebenem Anlass bittet die OFD daher, die FÄ auf die Verfahrensregelungen zu § 4 Nr. 5 GrStG nochmals hinzuweisen und zukünftig eine schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen. Dabei sind Anträge, die Stpfl. an das FA und nicht an die nach Ziff. 6 Nr. 1 des gemeinsamen Runderl. zuständige Gemeinde gerichtet haben, sofort und unter Beifügung der Stellungnahme des FA (Ziff. 6 Nr. 2 des gemeinsamen Runderl.) an die zuständige Gemeinde zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten.
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