Nach einer Entscheidung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Veräußerung oder Abtretung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (Zinsabschlag) i. S. des § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG nach der sog. Lifo-Methode ermittelt wird.
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