§ 18 UmwStG behandelt die gewstl. Behandlung des Vermögensübergangs einer KapGes auf eine PersGes oder auf eine natürliche Person sowie den Formwechsel einer KapGes in eine PersGes.
Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten zur Ermittlung des Gewerbeertrages i. S. des §
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