Die Instandrückstellung, im Sprachgebrauch Instandhaltungsrücklage genannt, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer gem. §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil der Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld, die der einzelne Wohnungseigentümer entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan an den Verwalter zu leisten hat (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 2 WEG). Die Beiträge wie auch die Instandhaltungsrücklage selbst gehören zu den gemeinschaftlichen Geldern, die der Verwalter zu verwalten hat (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Sie sind Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer ist in Höhe seiner Zahlungen als Eigentümer am Verwaltungsvermögen beteiligt.
Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (R 161 Abs. 2 EStR 1999).
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