OFD Kiel - Verfügung vom 21.09.2000
S 2400 A

OFD Kiel - Verfügung vom 21.09.2000 (S 2400 A) - DRsp Nr. 2008/84609

OFD Kiel, Verfügung vom 21.09.2000 - Aktenzeichen S 2400 A

DRsp Nr. 2008/84609

Zinsabschlag bei Veräußerung oder Abtretung gemäß Abs. 2 Nr. 4

Das BMF hat mit Schreiben v. 21.8.2000 - IV C 1 - S 2204 - 5/00 gegenüber den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft zum Zinsabschlag bei Veräußerung oder Abtretung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG wie folgt Stellung genommen:

„Die Vertreter der obersten FinBeh der Länder haben sich insbesondere im Hinblick auf das Urt. des BFH v. 24.11.1993 (BStBl 1994 II S. 591) dafür ausgesprochen, bei der Veräußerung oder Abtretung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Bemessunggrundlage für den Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Durchschnittswert-Methode zu ermitteln.

Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ausgangssachverhalt:

Bei einem Kreditinstitut befinden sich zwei Wertpapiere gleicher Gattung des Kunden a in Sammelverwahrung. Eines wurde zu Anschaffungskosten in Höhe von 100 von dem Kreditinstitut erworben und seither auch von ihm verwahrt. Beim anderen Papier sind die Anschaffungskosten unbekannt. A veräußert eines der beiden Finanzinnovationspapiere zum Preis vom 150.

Lösung:

Von seinem Bruchteilseigentum am Sammelbestand veräußert der Kunde die ideelle Hälfte. Zur Hälfte löst der veräußerte Eigentumsanteil den Steuerabzug nach der Kursdifferenzmethode aus (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die andere Hälfte greift die Pauschalbesteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 Satz 3 ).