Nach § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gilt bei Veräußerungen, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden, die sogenannte „rechtsträgerbezogene” Betrachtungsweise. Soweit § 6b EStG von dem „Stpfl.” spricht, tritt an seine Stelle die PersGes oder Gemeinschaft, wenn die betreffenden WG zum Gesamthandsvermögen gehören.
Fraglich ist, ob auch bei der Vorschrift des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG die rechtsträgerbezogene Betrachtungsweise uneingeschränkt gilt, oder ob hier eine Anrechnung der Besitzzeit erfolgen kann, in der das WG zwar noch nicht zum Gesamthandsvermögen der PersGes gehörte, wohl aber zu einem anderen inländischen Betriebsvermögen. Denn die Vorschrift des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG fordert nur - anders als die Vorschrift des § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG -, dass die „WG mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte” und nicht „einer inländischen Betriebsstätte des Stpfl.” gehört haben müssen.
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