OFD Kiel - Verfügung vom 23.10.2000
S 1978 A

OFD Kiel - Verfügung vom 23.10.2000 (S 1978 A) - DRsp Nr. 2008/85390

OFD Kiel, Verfügung vom 23.10.2000 - Aktenzeichen S 1978 A

DRsp Nr. 2008/85390

§ 6a EStG Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall der Spaltung; Pensionsrückstellungen

Im Fall der Spaltung anch § 15 UmwStG kann das Betriebsvermögen der KapGes, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grund-sätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden (Tz. 15.08 des Umwandlungssteuererl. (BStBl 1998 I S. 268 sowie Rdvfg. v. 9.4.1998 - S 1978 A - St 111/142). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten der KapGes. Zur Frage, wie diese Zuordnungsregel auf Pensionsrückstellungen der KapGes anzuwenden ist, bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

□ Bestehende Arbeitsverhältnisse

Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG haben diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, die gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten.

□ Vor der Eintragung der Spaltung beendete Arbeitsverhältnisse

In den übrigen Fällen haben gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.