Ehemals gemeinnützige Wohnungsgesellschaften haben mit dem Eintritt in die Steuerpflicht Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (insbesondere den Wohnungsbestand) mit den Teilwerten angesetzt. Das führt zu Mehrabschreibungen bei den Gebäuden. Auf diese Weise fallen die handelsrechtlichen und die steuerlichen Ergebnisse auseinander: Handelsrechtlich wird ein positives Jahresergebnis erzielt, steuerrechtlich wegen der höheren Abschreibungen hingegen ein Verlust.
Die Wohnungsgesellschaften haben nach Eintritt in die Steuerpflicht körperschaftsteuerliche Organschaftsverhältnisse mit ihren Anteilseignem begründet. Aufgrund der Ergebnisabführungsverträge führen sie handelsrechtliche Gewinne an die Muttergesellschaften ab, denen keine entsprechende steuerrechtlichen Erträge gegenüberstehen. Steuertechnisch werden diese Abführungen Mehrabführungen genannt. Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der Mehrabführungen lassen sich zwei Auffassungen vertreten:
Die Mehrabführungen unterliegen beim Organträger als Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft der Kürzung nach §
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