Die Finanzierung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mittels Fremdkapital führt bei der KapGes nicht dazu, dass die darauf entfallenden Zinsleistungen ebenfalls eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG begründen.
Folgende Überlegungen sind dafür maßgebend:
Auch eine offene Gewinnausschüttung (Dividende) führt zu einem entsprechenden Vermögensabfluss bei der KapGes. Darlehenszinsen, die für die Fremdfinanzierung einer offenen Gewinnausschüttung aufgewendet werden, werden jedoch nicht als (weitere) Gewinnausschüttung und andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt.
Dem Rechtsinstitut der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wohnt der Gedanke inne, die Parteien einer vGA (die KapGes und ihr Anteilseigner) so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie sich „richtig” verhalten und die Zuwendung in Form einer offenen Gewinnausschüttung vorgenommen hätten. Wenn wie vorstehend, die Fremdfinanzierung einer offenen Gewinnausschüttung nicht zu einer (weiteren) Gewinnausschüttung führt, kann für die vGA nichts anderes gelten.
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