Ein ausländisches Kreditinstitut, das Anteilscheine an einem inländischen Investment-Sondervermögen verwahrt, kann dem Anteilinhaber keine Steuerbescheinigung über anzurechnende KSt und KapErtrSt erteilen, da hierzu nur inländische Kreditinstitute oder bestimmte inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen befugt sind (§§ 38b Abs. 1 S. 2, 39a Abs.
Die Steueranrechnung ist in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen möglich:
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