OFD Koblenz - Verfügung vom 01.08.2000
S 2830 A - St 34 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.08.2000 (S 2830 A - St 34 3) - DRsp Nr. 2008/81816

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.08.2000 - Aktenzeichen S 2830 A - St 34 3

DRsp Nr. 2008/81816

Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft (§ 44 KStG, § 45 a EStG) auf Grund der Änderung des § 44 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz ; hier: Bescheinigung der Leistungen aus dem Teilbetrag EK 45

Nach der Ergänzung des § 44 Abs. 1 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sind Leistungen, für die der Teilbetrag des EK 45 als verwendet gilt, gesondert zu bescheinigen. Hierzu wurde das Muster für die Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft entsprechend angepasst.

Die Firma DATEV hat in der Übergangszeit bis zum Bekanntwerden des neuen Musters Bescheinigungsmuster verwendet, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Unterschied zu den Vorgaben in dem amtlichen Bescheinigungsmuster wird hierin nur die auf Grund der Gewinnausschüttung eintretende Verringerung des Teilbetrags EK 45 (d. h. ohne KSt-Minderung) bescheinigt. In dem Muster ist dies bei einer Gewinnausschüttung von 13.000 DM, die in voller Höhe aus dem EK 45 finanziert worden ist, ein Betrag von 10.214,- DM und nicht - wie zutreffend - 13.000 DM (= 70/55 von 10.214,- DM).