Nach Tz. I 1 c des o. a. BMF-Schreibens vom 28.10.1997 ist die Körperschaftsteuer-Änderung aufgrund einer Mehrabführung als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft als deren eigenes Ergebnis auszuweisen. Zu der Frage, wie diese Aussage zu interpretieren ist, hat das BMF mit Schreiben vom 14.09.2000 -
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