Auf Bund-/Länderebene wurde beschlossen, dass Helfer der Mahlzeitendienste keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit ausüben. Das Überreichen einer Mahlzeit reiche allein nicht zur Annahme einer begünstigten Pflegeleistung aus. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann dagegen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für jeweils 50 % der Vergütung gewährt werden, da beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken.
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