Es ist seit langem zu beobachten, daß eine Reihe von Entwicklungsländern im Sinne des §
Bei der Prüfung technologischer Dienstleistungen und Zinszahlungen in Entwicklungsländern ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
I. Technologische Dienstleistungen
1. Unter den Begriff Vergütungen für technologische Dienstleistungen fallen nur Vergütungen für technische und administrative Beratungsleistungen und für die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Patenten, Marken, Know-how). Darunter fallen nicht die Löhne von entsandtem oder durch die Tochtergesellschaft unmittelbar eingestelltes Personal.
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