Es ist gefragt worden, ob entsprechend der überwiegend vertretenen Auffassung im einschlägigen Schrifttum die Vorschrift des § 176 AO auch bei der Änderung vorläufiger Steuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO zu beachten. Zweifel haben sich ergeben, weil
das rechtskräftige Urt. des FG Rheinland-Pfalz v. 24.11.
der BFH in den Urt. v. 28.9.1987
auch im Anwendungserl. zu § 176 AO (AO -Kartei Bund, § 176 Karte 1 Tnr. 2) beispielhaft nur die Vorbehaltsfestsetzung aufgeführt ist.
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