Mit Rundverfügung vom 04.12.2000 - S0622/ S 2177/ S 7102 A - St 53 3/St 31 1/St 44 1 - wurde im Hinblick auf noch beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren auf die Möglichkeit des Ruhens von Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO hingewiesen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.03.2001 -
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2002 die gegen die vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesene Revision -
Die OFD bittet daher, die im Hinblick auf diese Verfahren ruhenden Einspruchsverfahren nunmehr fortzusetzen.
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