Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Baugesetzbuch in der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl 1997 I S.
Für die grunderwerbsteuerliche Behandlung derartiger Verträge gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:
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