Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Betriebsprüfung sind im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen. Dies haben die ESt-Referenten des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Sitzung bestätigt
Dagegen sind Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen entsprechend des BFH-Urteils v. 27.11.2001,BStBl 2002 II S. 731, Az.:
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