OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.11.2005 S 0123 - 12 - St 251
OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.11.2005 (S 0123 - 12 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89610
OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.11.2005 - Aktenzeichen S 0123 - 12 - St 251
DRsp Nr. 2008/89610
Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AO
1 Grundsatz
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.
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