Nach dem BFH-Urt. v. 20.6.2000
Nachdem das Urt. nunmehr im BStBl 2001 II S. 35 veröffentlicht wurde, ist es für Erhebungszeiträume bis 1998, d. h. für Umwandlungsfälle mit steuerlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.1999, allgemein anzuwenden. Ein einmal nach diesen Grundsätzen vorgenommener step-up bleibt den betroffenen Stpfl. über den 1.1.1999 hinaus erhalten; die Buchwertaufstockungen nach § 4 Abs. 6 UmwStG können demnach auch für gewstl. Zwecke bis zur vollständigen Abschreibung bzw. bis zum Ausscheiden der WG aus dem Betriebsvermögen fortgeführt werden.
Die auf Grund der Bezugsverfügung zurückgestellten Rechtsbehelfsverfahren und Außenprüfungen können nunmehr unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze abgeschlossen werden.
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