Die Erträge (Zwischengewinne) thesaurierender ausländischer Investmentfonds, die im jeweiligen Geschäftsjahr zur Ausschüttung dem „Fonds” zur Verfügung stünden, aber tatsächlich nicht ausgeschüttet werden, gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 17 Abs. 1 Auslandinvestment-Gesetz (AusllnvestmG). Sie sind daher jährlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Die thesaurierenden Erträge unterliegen jedoch erst bei Verkauf/Rückgabe der Anteile dem Zinsabschlag. Dabei hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle, die den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AusllnvestmG).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|