Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach landesrechtlichen Vorschriften bislang nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die
Dieser Auffassung hatte sich die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke bislang angeschlossen, vgl. KSt-Kartei NW § 4 KStG Karte 13.
Die v. g. Karteianweisung wurde jedoch im Zuge der Aktualisierung der KSt-Kartei NW aufgehoben, vgl. OFD Münster vom 13.06.2005 - S 2600 - 21 - St 13 - 33.
Es sind daher sämtliche Gemeinden verpflichtet, soweit sie die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten, für ihre Regiebetriebe Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
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