Zu weiteren Einzelfragen in Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz sowie dem BMF-Schreiben vom 02.06.2005 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, BStBl 2005 I S. 728 hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?
Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.
Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in
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