Mit dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) vom 07.07.2005, das am 13.07.2005 in Kraft getreten ist (s. BGBl 2005 I S. 1970), wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt.
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist folgendes zu beachten:
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Das EnWG ist am 13.07.2005 in Kraft getreten. Da die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG enthalten, ist anders als bei der Ertragsteuer die Grunderwerbsteuerbefreiung erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 12.07.2005 verwirklicht worden sind.
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Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechung i.S. des § 7 EnWG gegeben sind, dürfte es der Finanzbehörde in der Regel an Sach- und Rechtskenntnis fehlen. Die Regulierungsbehörde ist daher zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i.S. des § 111 AO (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG) zu ersuchen.
Anschrift der Behörde:
Landesbehörde zur Regulierung des Strom- und Gasmarktes
Im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat 421
Haroldstr. 4
40213 Düsseldorf
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