Nach § 41a Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Fassung des § 150 Abs. 1 S. 1 AO, der die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regelt, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-)Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben nunmehr mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die §§ 41a EStG und 18 UStG nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Erklärungen regeln.
Daraus folgt, dass auch nach dem 01.04.2005 Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine Änderung des § 150 AO zu betreiben. Bis dahin sind bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine Folgen zu ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen. Bis zur erforderlichen Änderung der AO ist daher, wie folgt zu verfahren:
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