Es wurde die Auffassung vertreten, die FinVerw müsse aufgrund des BFH-Urt. v. 17. 3. 1994 (BStBl II S.
Diesem Anliegen kann nicht entsprochen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nur dann ein Leistungsaustausch gegeben, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen Sonderentgelt erbringt. Dagegen liegt ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust abgegolten wird.
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