Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich unmittelbar, d.h. selbst in eigener Person verwirklichen. Dies kann gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn deren Wirken nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, wie eigenes Handeln der Körperschaft anzusehen ist. Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird, also insbesondere unabhängig davon, ob es sich bei der Hilfsperson ebenfalls um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt (AEAO zu § 57 Nr. 2 Satz 10). Die Tätigkeit der Hilfsperson vermittelt insoweit der auftraggebenden Körperschaft die eigene Gemeinnützigkeit.
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