Mit Urteil vom 06.10.2004 (
Eine aufwändig gestaltete/ausgestattete Wohnung liegt insbesondere vor, wenn
die nach §
eine Schwimmhalle vorhanden ist oder
besonders gewichtige objektive Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale für ein persönliches Wohnbedürfnis des Wohnungsinhabers vorliegen, auf Grund derer ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt. Hierbei sind die in Nr. 1 Buchst b letzter Satz des BMF-Schreiben vom 20.02.1995 - S 2253, (BStBl 1995 I S. 150) genannten Merkmale von Bedeutung (z.B. Grundstück > 1.600 qm in Gebieten mit weit überdurchschnittlichen Grundstückspreisen, besonders aufwändige architektonische Gestaltung, besonders wertvolle Bau- und Ausstattungsmerkmale, aufwändige Gestaltung des Gartens und der Außenanlagen).
Die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist in zwei Schritten vorzunehmen:
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