OFD Münster - Verfügung vom 19.02.2010
S 2353 - 20 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 19.02.2010 (S 2353 - 20 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2010/80137

OFD Münster, Verfügung vom 19.02.2010 - Aktenzeichen S 2353 - 20 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2010/80137

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008 ( BStBl 2009 II S. 818) sowie vom 09.07.2009 ( BStBl 2009 II S. 822) sowie das BMF-Schreiben vom 21.12.2009 ( BStBl 2010 I S. 21)

Durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben.

Bis einschließlich 2007 wurde für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten zwischen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Diese Unterscheidung ist ab 2008 entfallen; es wird auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt.

Eine solche beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR).